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Volksschule Mariahof - 1. Schulstufe - neuer Schuleingangsbereich

Der neue Schuleingangsbereich
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Seit 1. September 1999 ist die Novelle zum Schulunterrichtsgesetz in Kraft. 

 Folgende Neuerungen für den Schuleingangsbereich sind zu beachten:
  • Alle Kinder, die bis 1. September das 6. Lebensjahr vollendet haben, sind schulpflichtig und müssen ihre Schulpflicht erfüllen.
  • Nicht schulreife Kinder dürfen vom Schulbesuch nicht mehr zurückgestellt werden.
  • Schulpflichtige Kinder, die nicht schulreif sind, werden in die Vorschulstufe aufgenommen. (Bei uns wird sie, wenn nötig, mit der 1. Schulstufe geführt)
  • Wenn Bedenken bezüglich er Schulreife gegeben sind, ist ein Verfahren zur Feststellung der mangelnden Schulreife einzuleiten .
  • Nicht schulpflichtige Kinder, die das 6. Lebensjahr zwischen dem 1. September und dem 31. Dezember vollenden, können in die 1. Schulstufe nur aufgenommen werden, wenn sie schulreif sind.
  • Innerhalb der Grundstufe I ( Vorschulstufe, 1. Schulstufe, 2. Schulstufe) ist ein Wechsel der Schulstufe während des Unterrichtsjahres auf Antrag der Eltern oder des Klassenlehrers möglich und zwar sowohl von der Vorschulstufe in die 1. Schulstufe bzw. von der 1. Schulstufe in die 2. Schulstufe und umgekehrt.
  • Die Schulpflicht kann folgendermaßen erfüllt werden:
    Besuch einer öffentlichen Volksschule
    Besuch einer privaten Schule mit Öffentlichkeitsrecht
    Besuch einer privaten Schule ohne Öffentlichkeitsrecht ( Ab der 1. Schulstufe Externistenprüfung am Ende des Schuljahres )
    Durch häuslichen Unterricht ( Ab der 1. Schulstufe Prüfung an einer öffentlichen Schule am Ende des Schuljahres)
  • Kinder, die den häuslichen Unterricht nach dem Vorschulstufenlehrplan in Anspruch genommen haben, sind im folgenden Schuljahr entweder in die 1. Schulstufe aufzunehmen oder sie können im häuslichen Unterricht bleiben; sie können aber nicht mehr in die Vorschulstufe aufgenommen werden.
  • Für Kinder, die dem Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule aufgrund einer physischen oder psychischen Behinderung voraussichtlich nicht folgen werden können, ist der Besuch einer Integrationsklasse oder Sonderklasse oder der Vorschulstufe möglich.
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