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Volksschule Mariahof - 1. Schulstufe - neuer
Schuleingangsbereich
Der neue Schuleingangsbereich
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Seit 1. September 1999 ist die Novelle zum
Schulunterrichtsgesetz in Kraft.
Folgende Neuerungen
für den Schuleingangsbereich sind zu
beachten:
- Alle Kinder, die bis 1. September
das 6. Lebensjahr vollendet haben, sind
schulpflichtig und müssen ihre
Schulpflicht erfüllen.
- Nicht schulreife Kinder dürfen vom
Schulbesuch nicht mehr zurückgestellt
werden.
- Schulpflichtige Kinder, die nicht
schulreif sind, werden in die
Vorschulstufe aufgenommen. (Bei uns wird
sie, wenn nötig, mit der 1. Schulstufe
geführt)
- Wenn Bedenken bezüglich er
Schulreife gegeben sind, ist ein
Verfahren zur Feststellung der
mangelnden Schulreife einzuleiten .
- Nicht schulpflichtige Kinder, die
das 6. Lebensjahr zwischen dem 1.
September und dem 31. Dezember
vollenden, können in die 1. Schulstufe
nur aufgenommen werden, wenn sie
schulreif sind.
- Innerhalb der Grundstufe I (
Vorschulstufe, 1. Schulstufe, 2.
Schulstufe) ist ein Wechsel der
Schulstufe während des Unterrichtsjahres
auf Antrag der Eltern oder des
Klassenlehrers möglich und zwar sowohl
von der Vorschulstufe in die 1.
Schulstufe bzw. von der 1. Schulstufe in
die 2. Schulstufe und umgekehrt.
- Die Schulpflicht kann folgendermaßen
erfüllt werden:
Besuch einer öffentlichen Volksschule
Besuch einer privaten Schule mit
Öffentlichkeitsrecht
Besuch einer privaten Schule ohne
Öffentlichkeitsrecht ( Ab der 1.
Schulstufe Externistenprüfung am Ende
des Schuljahres )
Durch häuslichen Unterricht ( Ab der 1.
Schulstufe Prüfung an einer öffentlichen
Schule am Ende des Schuljahres)
- Kinder, die den häuslichen
Unterricht nach dem
Vorschulstufenlehrplan in Anspruch
genommen haben, sind im folgenden
Schuljahr entweder in die 1. Schulstufe
aufzunehmen oder sie können im
häuslichen Unterricht bleiben; sie
können aber nicht mehr in die
Vorschulstufe aufgenommen werden.
- Für Kinder, die dem Unterricht nach
dem Lehrplan der Volksschule aufgrund
einer physischen oder psychischen
Behinderung voraussichtlich nicht folgen
werden können, ist der Besuch einer
Integrationsklasse oder Sonderklasse
oder der Vorschulstufe möglich.
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